Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB)

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Kauf-, Werklieferungs- und Werk­verträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie Bezug genommen wird. Einkaufsbedingungen des Käufers wird, auch wenn sie nach der Einreichung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen in die Vertragsverhandlungen einge­führt werden, schon jetzt widersprochen. Sollten einzelne Bedingungen aus irgendeinem Grunde un­wirksam sein, bleibt der übrige Inhalt der Bedingungen gültig. Sämtliche Abschlüsse und Vereinba­rungen sind für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich (dies gilt insbesondere bei Bestellungen über das Medium Internet), es sei denn, wir verzichten auf bestimmte Formerforder­nisse. Wir behalten es uns vor, vom Geschäftskunden einen Gewerbenachweis (Handelsregisteraus­zug bzw. Gewerbeanmeldung o.ä.) zu verlangen.

2. Preisstellung

Unsere Angebote sind freibleibend; Irrtümer vorbehalten. Preise verstehen sich ab Lager Indutek – Baesweiler. Zur Berechnung gelangen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Alle Preise gelten zu­züglich der jeweils gesetzli­chen Umsatzsteuer am Tage der Rechnungsstellung. Der Mindestnetto­auf­tragswert beträgt zurzeit 50,00 €. Bei Werten darunter kann die die Indutek GmbH einen Zuschlag erheben – in der Regel 10 Euro.

3. Verpackung

Verpackungskosten sind in den angegebenen Preisen grundsätzlich nicht enthalten. Diese können gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Käufer verpflichtet sich zu einer ord­nungs- und vorschriftgemäßen Entsorgung der Verpackung. Verpackung wird grundsätzlich nicht zu­rückgenommen, außer es ist so vereinbart.

4. Versand

Ist nichts gesondert vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW (ex works, Incoterms 2010) Baesweiler/ unserer Betriebstätte. Der Versand erfolgt – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers. Falls nicht eine besondere Versandart vorgeschrieben wird, erfolgt die Wahl des Ver­sandwe­ges und der Versandmittel durch uns – nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für die preiswerteste Beförderung. Wird versandfertige – dem Empfänger gemeldete Ware – nicht vertrags­gemäß abgenommen, geht mit Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über und der Kaufpreis wird dann fällig. Die Indutek GmbH ist dann auch berechtigt, die Ware auf Kosten und auf Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen einzulagern und die anfallenden Lagerkosten auf den Kunden umzulegen.

5. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellungstag ohne Abzug zu begleichen. Bei Eingang von Zahlungen bei uns innerhalb von 10 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag der Rech­nung, gewähren wir ggf. Skonto, wenn bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind und ein Skonto-Prozentsatz auf der Rechnung explizit vermerkt ist. Be­stellungen über das Medium Inter­net/Webshop sind grundsätzlich in bar per Nachnahme mit Erhalt des Produk­tes/der Ausführung einer Dienstleistung fällig bzw. per Vorausüberweisung zu entrichten oder über akzeptierte Zahlungs­systeme wie z.B. PayPal anzuweisen. Andere Zahlungsbedingungen sind nur nach Rücksprache und mit Zustimmung von uns zulässig und werden dann gegebenenfalls auf der Rechnung entsprechend angedruckt/dargestellt. Für Verzugszeiten werden – unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterge­hender Rechte – die Zinsen und Kosten berechnet, die die Großbanken für ungedeckte Konto­korrentkredite in Anrechnung bringen. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, wonach die Kreditwürdigkeit des Käufers gemin­dert ist, oder erhalten wir über ihn eine nicht einwandfreie Auskunft oder tritt auf Seiten des Schuld­ners Zahlungsverzug ein, werden sämtliche offenen Forderungen sofort fällig. Wir sind dann berech­tigt, Vorauszahlungen oder geeignete Sicherheiten zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, von allen Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzu­treten, wenn einer Aufforde­rung, binnen angemessener Frist Vorauszahlung oder Sicherheit zu leis­ten, nicht nachgekommen wird. Aufrechnungs- und Zurückbe-haltungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestrit­ten oder von uns anerkannt sind. Zudem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts­verbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, und bis zur Einlösung von Schecks sowie bis zur Unwi­derruflichkeit von Lastschriften unser Eigentum. Bei einem Kontokorrentverhältnis gilt das vorbehal­tene Eigentum auch zur Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage. Der Käufer, dem die Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur dann ge­stattet ist, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Verbin­dung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Waren erfolgt – schon hiermit bis zur Tilgung aller unserer offenen Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbe­haltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Wa­ren oder zusammen mit solchen Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rech­nungswertes zzgl. eines Aufschlages von 10% unserer Vorbehaltsware. Das gilt auch in den Fällen, in denen unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung kraft Gesetzes unterge­gangen ist. Der Käufer wird von uns mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzu­ziehen. Die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer muss der Indutek GmbH eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung unserer Rech­te sofort anzeigen. Verpfändungen oder Sicherungs­übereignungen unserer Vorbehaltsware sind un­zulässig. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl ent­sprechende Sicherheiten freizugeben. Erst mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns, gehen die abgetretenen Forderungen aus der Vorbehaltsware und das Eigentum an der Vorbehaltsware an den Käufer über.

7. Beanstandung und Gewährleistung/Mehr- und Minderlieferungen

Beanstandungen erkennbarer Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich eingereicht werden. Ist der Käufer Kaufmann, besteht die Untersu­chungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB mit der Maßgabe, dass nur Mängelanzeigen innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung eines Mangels bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser bei genauer Unter­suchung entdeckt worden wäre, als unverzüglich anzusehen sind. Macht der Käufer Mängel-Ansprüche bei uns geltend, so hat er uns die zur Prüfung der Beanstandung und Klärung mit dem Hersteller/ Lieferanten – je nach Einzelfall – erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Schrauben, Muttern u. ä. Gewinde- und Norm (DIN/EN/ISO)-Teile werden nach den einschlägigen technisch gülti­gen Normen geliefert, sofern nicht Sondervereinba­rungen getroffen wurden. Für nachweislich fehler­haft gelieferte Ware liefert wir nach unserer Wahl Ersatz oder erteilen eine Gutschrift. Bei Sonderan­fertigung besteht bei evtl. anfallenden Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % kein Anspruch auf Zurücknahme bzw. Nachlieferung der Quantitäten. Es wird keine Gewähr übernommen für die Eig­nung der Ware zu einem bestimmten Verwen­dungszweck, wenn die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich bejaht wurde. Der Käufer ist selbst verpflichtet, die Eignung für den beabsichtigten Verwen­dungszweck vorab zu überprüfen. Reicht der Besteller Unterlagen wie Zeichnungen, Muster u.a. ein, die technische Mängel enthalten, so haftet nur er selbst für die Folgen dieser Mängel. Für Schäden im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Neben­pflichten, wegen Beratungsfeh­lern, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- und Ersatz­pflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir nicht, außer es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässig­keit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesi­cherter Eigenschaften sind ebenfalls ausgeschlossen, falls die Zusicherung nicht ins­besondere die Bedeu­tung hatte, Mangelfolgeschäden zu verhindern. Ist die Sache mangelhaft und hat der Käufer die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so können wir, falls wir auf Nacherfüllung in Anspruch ge­nommen werden, innerhalb angemessener Frist wählen, ob wir dem Käufer die erforderlichen Auf­wendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebes­serten oder nachgelieferten, mangelfreien Sache (Arbeiten) erstatten oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführen oder durchführen lassen (Selbstvornahme). Falls wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist ausüben, erlischt dieses Wahlrecht. Entschei­den wir uns für eine Selbsterledigung, kann der Käufer uns eine angemes­sene Frist zur Selbsterledi­gung setzen. Nach unerledigtem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berech­tigt, die Arbeiten dann selbst durchzuführen oder auch durchführen zu lassen. In diesem Fall würde das Recht zur Selbstvornahme für uns erlöschen und der Käufer kann diese Arbeiten auf seine Kos­ten durchführen. Unser Recht, die Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnis­mäßigkeit abzulehnen, bleibt unbe­rührt. Liegt dieser Fall nicht vor, wären wir zur Erstattung der erfor­derlichen, dem Käufer entstandenen Aufwendungen, verpflichtet. Da wir nur zu einer Erstattung nur der „erforderlichen Aufwendungen“ verpflichtet sind, hat der Käufer nach einer kostengünstigen Lösung zu suchen und vor Auftragsertei­lung über Dritte Alternativangebote einzuholen. Mängelan­sprüche gem. § 437 BGB verjähren 12 Mo­nate ab Ablieferung. Diese Verkürzung gilt nicht für (1.) Schadensersatzansprüche einschließlich sol­cher Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass wir mit einer vom Käufer verlangten und von ihr geschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug gera­ten, (2.) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk ver­wendet worden ist oder (3.) wenn ein Rückgriffs­fall gemäß § 478 BGB oder § 445b BGB vorliegt.

8. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsge­hilfen – z. B. wegen Beratungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschul­den bei Vertragsabschluß, aus Verzug oder verschuldeter Unmöglichkeit, aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In allen Fällen, in denen die Haftung mit oder ohne Verschulden nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets auf den im Zeit­punkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche zu fehlenden oder anderslautenden Eigenschaften von uns dargebotenen Produkten/Leistungen, die auf Druckfehlern und Datenübernahme- sowie –eingabefehlern bei Print-, Audio-, Video- und Internetme­dien resultieren, schließen wir aus. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsaus­schlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 284 BGB sind insoweit außer Kraft gesetzt, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung – nach den vorstehenden Regelungen – ausgeschlossen ist.

9. Lieferung und Lieferfristen

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig. Verhin­dern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung, Krieg oder sonstige Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – egal, ob bei uns oder unseren Vorliefe­ran­ten eingetreten – wie Betriebsstörungen, Ausschluss, Schwierigkeiten in der Rohmaterialbeschaf­fung, Energiemangel, behördliche Maßnahmen, Einstellung der Produktion beim Vorlieferanten – die Erfül­lung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Wird durch der­artige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Waren auf Abruf hat der Käufer, wenn nicht anders vereinbart, spätestens 10 Wochen nach Bestelldatum abzunehmen. Erfolgt dieses nicht, sind wir nach Setzen einer Nachfrist von 2 Wochen unbeschadet anderweitiger Rechte berechtigt, die Wa­re in Rechnung zu stellen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwir­kungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden und bestimmte daraus resultie­rende Mehraufwendungen zu verlangen; der Gefahrenübergang geht auf den Besteller/Käufer auch in dem Moment über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Bei Lieferverzug ist der Käufer – im Rahmen gesetzlicher Voraussetzungen – zum Rücktritt berechtigt. Bei Vertragsabschlüssen unter Kaufleuten erfolgt dies unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung und des Vorliegens ggf. notwendiger behördlicher Genehmigungen.

10. Internetbestellungen und elektronische Angebote

 Registriert sich ein potentieller Käufer als Internetkäufer, erklärt er dort bereits das Einverständnis zur Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Darstellung von Produkten/Dienstleistungen in unseren Online-Medien/Internet stellt kein bindendes Angebot dar, sondern dient nur dazu, die po­tentiellen Käufer zur Abgabe eines bindenden Angebotes an uns zu motivieren. Ein Vertragsabschluss kommt dann nachfolgend erst durch unsere Auftragsbestätigung per E-Mail oder in schriftlicher Form oder durch Lieferung der Ware durch uns zustande. Die in unseren Internet-Auftritten (Website/Kata-loge/Shops etc.) hinterlegten Lieferzeiten sind grobe Richtwerte und dort zunächst un­verbindlich.

11. Warenrückgabe

Von uns gelieferte Lagerware kann ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung nur zurückgenom­men werden, wenn wir vorher schriftliches Einverständnis dazu gegeben haben; die Ware muss sich in einwandfreiem Zustand und in Original-Verpackung befinden, die ohne weitere, besondere Bearbei­tung wieder in den Verkauf gelangen kann. Die vereinbarte Rücklieferung, die für uns wahlweise durch Abholung – abzüglich einer entsprechenden Frachtpauschale – oder durch den Käufer frei unse­rem Lager vorzunehmen ist, wird abzüglich eines angemessenen Kostenteils gutge­schrieben. Son­deranfertigungen und oberflächenveredelte Teile können in keinem Fall zurückge­nommen werden.

12. Verpackungsregelungen/Verpackungsverordnung

Der Käufer darf unsere Transportverpackungen und die Verpackungen nach § 7 Verpackungsverord­nung (Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher im Sinne der Verpackungsver­ordnung anfallen) unentgeltlich zurückzugeben. Rückgabeort ist unser Firmensitz – zu üblichen Ge­schäftszeiten. Größere Mengen sind vorher anzukündigen. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber und frei von Fremdstoffen sein. Anderenfalls steht uns ein Anspruch auf Ersatz der bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu. Insofern wir nach § 6 Verpackungsverordnung verpflich­tet sind, die Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung anfallen, zu gewährleisten, entsprechen wir dieser Pflicht durch die Zusam­menarbeit mit einem spezialisierten Rücknahmesystembetreiber.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertrag ist Baesweiler/Deutschland. Gerichtsstand – auch für Urkundenpro­zesse ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffent­lich-recht­liches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Aachen. Wir behal­ten uns jedoch vor, eine Klage nach unserer Wahl auch an dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gerichtsstand einzureichen. Es gilt deutsches Recht.

Baesweiler, 01. Januar 2022